Der Diakonieverband ist zuständig für den Betrieb der Einrichtungen, er übernimmt im Subsidiaritätsprinzip die öffentliche Aufgabe der jeweiligen Kommunen zum Betrieb einer Jugendhilfeeinrichtung (SGB VIII § 45 und § 3). Die jeweiligen evangelischen Kirchengemeinden vor Ort begleiten Kinder, deren Erziehungsberechtigte und die pädagogischen Mitarbeiter durch ihr geistliches und religiösen Betreuungsrecht. Die Beteiligungsrechte und -pflichten sind in der Satzung des Diakonieverbands festgelegt.
Für die Umsetzung ist der Kindergartenausschuss zuständig. Hier sind die Kirchenbezirke und die Kirchengemeinden vertreten.